Gefahrgutbeauftragte

Einige Unternehmen müssen je nach Gewerbeart einen Beauftragten für Gefahrgut- Gefahrgutbeauftragten bestimmten.  Oft ist es im Alltag so, dass beispielsweise Herr Koch aus der dem Versandt an einer Schulungen teilnimmt, damit Sie am Ende einen Gefahrgutbeauftragten nachweisen können. Das Herr Koch von seinen Kernaufgaben abhalten wird und überlastet ist, merken Sie meist wenn es zu spät ist.

Diese Zusatzaufgaben kosten Geld und somit Zeit. Daher bieten wir Ihnen gerne an, einen externen Beauftragten für Gefahrgut- Gefahrgutbeauftragten in Ihre Firma zu entsenden, um rechtliche Risiken und Haftungen zu minimieren und Ihre Ressourcen zu schonen.

Beauftragten für Gefahrgut- Gefahrgutbeauftragter, warum dies sinnvoll ist.

Um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, haben Sie immer die Möglichkeit, einen internen Beauftragen zu bestimmen, der dann an Schulungen teilnimmt und Sonderaufgaben zugewiesen bekommt. Der Mitarbeiter braucht eine entsprechende Qualifikation und wird in dieser Zeit von seinen Kernaufgaben entbunden. Dies kann für Unternehmen schnell hohe Kosten verursachen. Unser Beauftragten für Gefahrgut- Gefahrgutbeauftragter spart Ihre Zeit und Ihr Geld. Unsere externen Beauftragten für Gefahrgut- Gefahrgutbeauftragter übernehmen gerne diese Funktionen in Ihrem Unternehmen.

IHS - Ihr Partner im Beauftragtenwesen

Abfallbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Brandschutzbeauftragter

Voraussetzung zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten

  • Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Wasseroder Luftverkehr beteiligt sind, müssen mindestens einen Beauftragten schriftlich bestellen
  • Von der Bestellung eines Beauftragten sind Unternehmen befreit,
    – deren Arbeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach sich auf Abschnitt 1.1.3.6 des ADR bezieht,
    -die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
    -wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
    -die lediglich Verpackungen, Tanks oder Großpackmittel nach Baumustern herstellen, soweit ihnen nicht nach den geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
    -wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
  • die Bestellung externer Beauftragter ist möglich
    auf Anordnung der zuständigen Behörde
  • der Unternehmer selbst kann die Funktion des Beauftragten wahrnehmen

Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

  • Beratung des Unternehmens und Schulung der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • schriftlich detaillierte Aufzeichnung der Überwachungstätigkeit – diese sind fünf Jahre aufzubewahren
  • Überwachung der Einhaltung der relevanten rechtlichen Vorgaben für den jeweiligen Verkehrsträger
  • Durchführung von Schulungen für „beauftragte Personen“ oder „sonstige verantwortliche Personen“ gemäß § 6 GbV
  • unverzügliche Mitteilung festgestellter Mängel, welche die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen
  • einen Unfallbericht nach Anlage II GbV erstellen, wenn bei einer Beförderung bzw. beim Be- oder Entladen gefährlicher Güter ein Schaden entstanden ist.
  • jährliche Berichterstattung an den Unternehmer – der Bericht ist fünf Jahre aufzubewahren

Anforderung und Qualifikation des Gefahrgutbeauftragten

  • Besitzer eines gültigen Schulungsnachweises nach Anlage, der sich auf alle nötigen Verkehrsträger bezieht Œ
  • Absolventen eines Grundlehrganges und einer bei der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und wird weitere fünf Jahre verlängert, wenn eine schriftliche Prüfung abgelegt und bestanden wird oder wenn der Inhaber eine Fortbildungsschulung absolviert hat
  • die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung ergeben sich aus den Anlagen I und V GbV

Pflichten des Unternehmers

  • dafür zu sorgen, dass der Beauftragte vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf seinen Aufgabenbereich abgestellten Schulungsnachweises ist
  • keine Benachteiligung wegen der Erfüllung der Aufgaben
  • regelmäßige Teilnahme des Beauftragten an Fortbildungsveranstaltungen gewährleisten
  • schriftliche Bestellung des Beauftragten mit genauer Aufgabenbeschreibung
  • Bekanntgabe der bestellten Person einschließlich Bezeichnung und Aufgabenbereich bei der zuständigen Behörde
  • Übergabe sachdienlicher Auskünfte, Unterlagen und weiterer notwendiger Mittel an den Beauftragten
  • Unterrichtung des Betriebs- oder Personalrats über die Bestellung des Beauftragten einschließlich Bezeichnung und Aufgabenbereich ªUnterstützung des Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  • Gelegenheit geben zum Vortrag von Vorschlägen oder Bedenken unmittelbar an die Geschäftsleitung
  • dafür zu sorgen, dass „beauftragte Personen“ oder „sonstige verantwortliche Personen“ die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse besitzen und darüber eine Schulungsbescheinigung ausgestellt wird
  • dafür zu sorgen, dass der Jahresbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird