SiGeKo Hotel - Sicherheits- und Gesundheitskoordination bei Hotel-Baumaßnahmen

Gesetzlich ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeko) auf Hotel-Baustellen, bei dem mehrere Unternehmer tätig sind zwingend vorgeschrieben. Diese Forderung nach einem SiGeKo ergibt sich aus der Baustellenverordnung (BaustellV), eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes.

Dabei ist es irrelevant ob es sich um einen Neubau, Umbau, Sanierung eines Hotels handelt.

„Einige Hotelbetreiber ignorieren diese gesetzliche Forderung. Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass es bei einem Unfall bei Baumaßnahmen nicht zwingend als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Vielmehr kann es ein Strafverfahren nach sich ziehen. Ob eine Bauherrenversicherung eine Ordnungswidrigkeit bzw. einen Strafbestand abdeckt, ist zu bezweifeln.“

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Ihr Vorteil durch unseren SiGeKo Hotel

Parallel laufende Baumaßnahmen während des Hotelbetriebes sind wegen ihrer besonderen Eigenschaften sehr speziell zu planen. Durch unseren SiGeKo-Hotel verringern Sie unnötige Risiken und verhindern Unfälle. Unsere eingeleiteten Maßnahmen verringern zugleich mögliche Beschwerden von Hotelgästen, verhindern ungewollte Unfälle und somit eventuelle Verzögerungen Ihrer Baumaßnahme.

Gut, wenn man die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination an Experten abgeben kann.

Ob Neubau, Sanierung oder Umbau eines Hotels, wir unterstützen Sie bei der Vorankündigung, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinationen, der Erstellung eines Sicherheits-Gesundheitsplans (SiGe-Plan), der Festlegung von Arbeitsschutzanforderungen und der Überwachung der Anwendung des Arbeitsschutzes auf Ihrer Hotelbaustelle.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen jedem Bauherren, spätestens in der Ausführungsphase einen SiGeKo zu beauftragen. Dies sichert Ihre Verantwortung und Haftung. Ferner unterstützt der SiGeKo unter anderem einen reibungslosen Ablauf Ihres Bauvorhabens. Bei einem Unfall hat die Behörde die Möglichkeit eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro zu verhängen, Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Von unseren Standorten Düsseldorf und Kirchheim am Neckar betreuen wir den gesamten deutschen Raum zum Thema Baustellensicherheit und SiGeKo. Selbstverständlich stehen wir auch für internationale Projekte zur Verfügung.

Unsere Leistungen in der Sicherheits- und Gesundheitskoordination (SiGeKo) Ihrer Hotelbaumaßnahme

  • Baustellenkoordination bzw. Sicherheits- und Gesundheitskoordination
  • Begehung von Hotel-Baustellen und die Dokumentation durch einen SiGeKo
  • Beratung in der Planungs- und Ausführungsphase
  • Einreichung der Vorankündigung der Hotel-Baustelle bei der zuständigen Behörde
  • Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
  • Erstellung von Unterlagen für spätere Arbeiten (SiGe – Plan)
  • Teilnahme an Vertragsverhandlungen
  • Festlegung von Arbeitsschutzanforderungen
  • Überwachung von Anwendungen des Arbeitsschutzes
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IHS - Ihr Partner für Baustellenkoordination (SiGeKo)

Projektberatung & Baustellenbetreuung

Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen, koordinieren und Rechtssicherheit schaffen!

Schon in der Planung werden die Anforderungen für den Arbeitsschutz gestellt.

Bauen und Sanieren ist Teamarbeit. Koordination, Kooperation und Kommunikation sind maßgebliche Voraussetzungen für ein reibungsloses und sicheres Arbeiten.
Die Baustellenverordnung (BaustellV.) verpflichtet in erster Linie die Bauherren oder den Betreiber des Hotels, Arbeitsschutz in den Planungen zu berücksichtigen und in der Ausführung zu überwachen.

RAB 01 – Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB     [Download RAB-01]

RAB 10 – Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)     [Download RAB-10]

RAB 25 – Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)     [Download RAB-25]

RAB 30 – Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)     [Download RAB-30]

RAB 31 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan     [Download RAB-31]

RAB 32 – Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)     [Download RAB-32]

RAB 33 – Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung     [Download RAB-33]

BaustellV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen     [Download – BaustellV]

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

RAB 01 – Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB     [Download RAB-01]

RAB 10 – Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)     [Download RAB-10]

RAB 25 – Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)     [Download RAB-25]

RAB 30 – Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)     [Download RAB-30]

RAB 31 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan     [Download RAB-31]

RAB 32 – Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)     [Download RAB-32]

RAB 33 – Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung     [Download RAB-33]

Baustellenverordnung (BaustellV)

BaustellV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen     [Download – BaustellV]